Norm
ABGB §94Rechtssatz
In der Festsetzung des einstweiligen Unterhalts der gefährdeten Partei (= einkommenslose Ehefrau) mit vierzig Prozent der Bemessungsgrundlage wegen der besonderen Umstände des Einzelfalls liegt jedenfalls kein gravierender Entscheidungsfehler, der eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 528 Abs 1 ZPO aufwirft und deshalb einer Korrektur durch den Obersten Gerichtshofs bedarf.
Entscheidungstexte
Schlagworte
40 %European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109424Dokumentnummer
JJR_19980224_OGH0002_0010OB00035_98Y0000_001