RS OGH 1998/2/24 5Ob497/97t, 5Ob274/04m, 5Ob226/07g, 5Ob254/09b, 5Ob28/12x, 5Ob17/12d, 1Ob39/13m, 5O

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Veröffentlicht am 24.02.1998
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Norm

AußStrG §1 B1
ABGB §838a
JN §1 BIa
WEG 1975 §26
WEG 2002 §52 Abs1

Rechtssatz

Der allgemeine Grundsatz, dass Rechtssachen, die nicht ausdrücklich oder doch wenigstens unzweifelhaft schlüssig ins Außerstreitverfahren verwiesen sind, auf den streitigen Rechtsweg gehören, wird durch § 26 WEG nicht berührt. Der streitige Rechtsweg ist daher nur in den Angelegenheiten ausgeschlossen, die in § 26 Abs 1 WEG aufgezählt sind.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109644

Im RIS seit

26.03.1998

Zuletzt aktualisiert am

09.08.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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