RS OGH 1998/2/24 7Ob380/97a, 7Ob121/18x

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.02.1998
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Norm

EKB 1986 Art2 Z1.1
EKB 1986 Art2 Z2.2
EKB 1986 Art2 Z6

Rechtssatz

Beim Totalschaden (Diebstahl) eines Fahrzeuges ist für die "Sonderausstattung" und das "Zubehör" ein separater Wiederbeschaffungswert anzusetzen, wenn diese Teile individuell angeschafft wurden (zum Beispiel Autoradio,CD-Player). Hingegen sind Ausstattungsteile in den Weiterbeschaffungswert des Fahrzeuges einzubeziehen, wenn die "Sonderausstattung" serienmäßig hergestellt und für ein bestimmtes Fahrzeugmodell sowie für den Listenpreis entscheidend ist oder wenn es sich um eine gebräuchliche, bereits ab Werk bestellte Sonderausstattung handelt. Dazu gehören häufig unselbständige Bestandteile des Fahrzeuges, die nicht ohne Verletzung oder Änderung der Substanz abgesondert werden können und solche, bei denen eine Absonderung ohne vertretbaren Aufwand wirtschaftlich nicht möglich ist (zum Beispiel eine zweckmäßige Metallackierung oder ein Sonnendach), soweit es sich nicht um seltene "Liebhaberstücke" handelt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110167

Im RIS seit

26.03.1998

Zuletzt aktualisiert am

14.01.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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