Norm
UWG §2 C2aRechtssatz
Auslagen, die die Zedentin im Vertrauen auf den vermeintlich gewonnenen Hauptpreis aufgewendet hat, um anwaltlichen Rat zur Aufklärung über ihre Ansprüche einzuholen, erweisen sich als adäquater Vertrauensschaden, den die Beklagte durch ihr wettbewerbswidriges Handeln verursacht und deshalb zu ersetzen hat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109434Dokumentnummer
JJR_19980224_OGH0002_0040OB00053_98T0000_002