RS OGH 1998/2/24 4Ob53/98t

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Veröffentlicht am 24.02.1998
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Norm

UWG §2 C2a

Rechtssatz

Auslagen, die die Zedentin im Vertrauen auf den vermeintlich gewonnenen Hauptpreis aufgewendet hat, um anwaltlichen Rat zur Aufklärung über ihre Ansprüche einzuholen, erweisen sich als adäquater Vertrauensschaden, den die Beklagte durch ihr wettbewerbswidriges Handeln verursacht und deshalb zu ersetzen hat.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109434

Dokumentnummer

JJR_19980224_OGH0002_0040OB00053_98T0000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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