RS OGH 1998/2/24 5Ob22/98s, 5Ob39/98s, 5Ob38/98v, 5Ob244/00v, 5Ob304/02w, 5Ob154/03p, 5Ob184/03z, 5O

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.02.1998
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Norm

WEG 1975 §24a Abs2
WEG 2002 §40 Abs2

Rechtssatz

In der als Eintragungsgrundlage verwendeten Urkunde muß das Wohnungseigentumsobjekt in objektivierbarer Weise bezeichnet sein. Jedenfalls dann, wenn das Objekt noch gar nicht besteht, wird es weder durch bloße Anführung einer topographischen Nummer noch durch bloße Anführung der einzelnen Räume ohne genaue Beschreibung der Lage im Haus objektivierbar bezeichnet, sodaß in diesen Fällen der zu schützende (und erst zu begründende) Miteigentumsanteil unbestimmt bleibt. Durch die Bezugnahme auf einen bestimmten Bauplan kann jedoch eine hinreichende Konkretisierung erfolgen.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 22/98s
    Entscheidungstext OGH 24.02.1998 5 Ob 22/98s
  • 5 Ob 39/98s
    Entscheidungstext OGH 24.02.1998 5 Ob 39/98s
  • 5 Ob 38/98v
    Entscheidungstext OGH 10.03.1998 5 Ob 38/98v
  • 5 Ob 244/00v
    Entscheidungstext OGH 15.05.2001 5 Ob 244/00v
    Auch; Veröff: SZ 74/87
  • 5 Ob 304/02w
    Entscheidungstext OGH 28.01.2003 5 Ob 304/02w
    Auch; Beisatz: Bei bereits bestehenden Objekten reicht hingegen die Angabe der topografischen Bezeichnung aus, um den Zweck einer Anmerkung nach § 24a Abs 2 WEG 1975 - die Rangsicherung für die spätere Einverleibung des konkret zugesagten Rechts ? zu erfüllen. An den "Nachweis" der Existenz des betreffenden Wohnungseigentumsobjekts sind keine allzu strengen Anforderungen zu stellen sind. (T1)
  • 5 Ob 154/03p
    Entscheidungstext OGH 08.07.2003 5 Ob 154/03p
    Auch; Beisatz: Eine Anmerkung der Einräumung von Wohnungseigentum muss sich auf ein bestimmtes Objekt beziehen, was dessen möglichst genaue Bezeichnung in der Zusage des Wohnungseigentums und im Eintragungsgesuch vorausetzt. Soll das Objekt erst errichtet werden, ist daher idR die Bezugnahme auf den behördlich bewilligten Bauplan zu fordern. Daran hat sich im Geltungsbereich des WEG 2002 nichts geändert, da auch dessen § 40 Abs 2 verlangt, die Bezeichnung des wohnungseigentumstauglichen Objekts in der Anmerkung anzuführen. (T2)
  • 5 Ob 184/03z
    Entscheidungstext OGH 11.11.2003 5 Ob 184/03z
    Vgl; Beisatz: Wohnungseigentum kann an einer Liegenschaft bereits vor Errichtung der Gebäude nur auf Grund der behördlich genehmigten Baupläne begründet werden. Für die Einverleibung von Wohnungseigentum ist die Errichtung des Baus selbst nicht Voraussetzung. (T3); Veröff: SZ 2003/144
  • 5 Ob 31/07f
    Entscheidungstext OGH 20.03.2007 5 Ob 31/07f
    Auch; Beis wie T1; Beis wie T3; Beisatz: Bei bereits bestehenden Objekten reicht die Angabe der topografischen Bezeichnung aus, um den Zweck der Anmerkung zu erfüllen. (T4); Beisatz: Hier: Anmerkung der Einräumung von Wohnungseigentum gemäß § 40 Abs 2 WEG 2002 an der im Dachgeschoss des Hoftraktes des Hauses zu errichtenden Wohnung. (T5)
  • 5 Ob 92/15p
    Entscheidungstext OGH 25.09.2015 5 Ob 92/15p
    AUch; Beis wie T1; Beis wie T2; Beis wie T4
  • 5 Ob 241/18d
    Entscheidungstext OGH 20.03.2019 5 Ob 241/18d
    Auch; Beis ähnlich wie T2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109567

Im RIS seit

26.03.1998

Zuletzt aktualisiert am

07.05.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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