Norm
DSt 1990 §1Rechtssatz
Aus § 17 RL-BA resultiert die Verpflichtung, eingegangene Barschaften unver- züglich auszufolgen, was auch die Verpflichtung zur unverzüglichen Rückzahlung von Überzahlungen in sich schließt, mag auch gegenüber dem versehentlich überzahlenden Schuldner gegenüber keine formelle Abrechnungspflicht bestehen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109311Im RIS seit
26.03.1998Zuletzt aktualisiert am
18.11.2019