TE Vwgh Erkenntnis 2004/9/10 2004/02/0246

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Veröffentlicht am 10.09.2004
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Index

L38006 Verwaltungsabgaben Steiermark;
90/01 Straßenverkehrsordnung;

Norm

LGdVwAbgG Stmk 1968 §7 Abs1;
StVO 1960 §82 Abs1;
StVO 1960 §83;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2004/02/0247

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Riedinger, Dr. Holeschofsky, Dr. Beck und Dr. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schlegel-Lanz, über die Beschwerde der K GmbH in Graz, vertreten durch Dr. Heinrich Kammerlander, Dr. Martin Piaty, Mag. Michael Müller-Mezin und Dr. Stefan Schoeller, Rechtsanwälte in Graz, Glacisstraße 27, gegen die Bescheide 1. der Steiermärkischen Landesregierung vom 19. September 2003, Zl. FA13B-22-79/03-2, sowie 2. der Berufungskommission der Landeshauptstadt Graz vom 12. November 2003, Zl. A 17 - 7772/2003 - 1, jeweils betreffend Vorschreibung von Verwaltungsabgaben i.A. Bewilligungen nach der StVO 1960, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 19. September 2003 wurde der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit der nach § 82 Abs. 1 und 5 StVO erteilten Bewilligung der Anbringung von insgesamt 434 Selbstbedienungsgeräten für Zeitungen an näher angeführten, auf Landesstraßen befindlichen Standorten, unter Berufung auf § 1 des (Steiermärkischen) Landes- und Gemeinde-Verwaltungsabgabengesetzes 1968 - LGVAG 1968 (LGBl. Nr. 145/1969 idF der Novelle LGBl. Nr. 69/2001) iVm Tarifpost 83 der Landes-Verwaltungsabgabenverordnung 2002 (LGBl. Nr. 11/2002) die Entrichtung von Verwaltungsabgaben, und zwar für jedes dieser Selbstbedienungsgeräte (sohin 434 x EUR 21,80, in Summe EUR 9.461,20) vorgeschrieben.

2. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Berufungskommission der Landeshauptstadt Graz vom 12. November 2003 wurde der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit der nach § 82 Abs. 1 und 5 StVO erteilten Berechtigung der Anbringung von insgesamt 1.564 Selbstbedienungsgeräten für Zeitungen an näher angeführten, auf Gemeindestraßen befindlichen Standorten, unter Berufung auf § 1 LGVAG 1968 iVm Tarifpost B 44 lit. c der Gemeinde-Verwaltungsabgabenverordnung 1995 (LGBl. Nr. 57/1995, idF der Novelle LGBl. Nr. 95/2001) die Entrichtung von Verwaltungsabgaben, und zwar gleichfalls für jedes dieser Selbstbedienungsgeräte (sohin 1.564 x EUR 21,80, in Summe EUR 34.095,20) vorgeschrieben.

3. Gegen diese beiden Bescheide erhob die Beschwerdeführerin zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, welcher die Behandlung derselben mit Beschluss vom 9. Juni 2004, B 1615, 1616/03, ablehnte und sie gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof abtrat. Dieser hat erwogen:

Die Beschwerdeführerin erachtet sich durch die angefochtenen Bescheide in ihrem Recht verletzt, "wonach bei Vorliegen nur eines Antrages und dessen Erledigung in einem einheitlichen Bescheid die entsprechende Verwaltungsabgabe nur einmal vorzuschreiben ist" (Beschwerdepunkt gemäß § 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG).

Nach Tarifpost 83 der Landes-Verwaltungsabgabenverordnung 2002 ist für die Bewilligung zur Benützung von Straßen zu verkehrsfremden Zwecken eine Verwaltungsabgabe zu entrichten. Nach der von der zweitbelangten Behörde herangezogenen Tarifpost B 44 lit. c der Gemeinde-Verwaltungsabgabenverordnung 1995 ist für die Bewilligung zur Benützung von Straßen zu verkehrsfremden Zwecken - näherhin für die Benützung nur des Luftraumes über der Straße - eine Verwaltungsabgabe zu entrichten.

Unstrittig ist, dass der Beschwerdeführerin mit den zwei erstinstanzlichen Bescheiden vom 28. Februar 2003 (die in dieser Hinsicht unbekämpft geblieben sind) für eine Vielzahl von Standorten (an Gemeinde- bzw. Landesstraßen) die Bewilligung der Benützung von Straßen zu anderen Zwecken als zu solchen des Straßenverkehrs erteilt wurde (§ 82 Abs. 1 und 5 StVO).

§ 7 Abs. 1 LGVAG 1968 lautet:

"Werden einer Partei in einer Erledigung mehrere Berechtigungen verliehen oder für verschiedene Geschäftsfälle mehrere Amtshandlungen zugleich vorgenommen und ist für jede der Verleihungen oder Amtshandlungen eine Verwaltungsabgabe festgesetzt, so sind die Verwaltungsabgaben nebeneinander zu entrichten."

Der Verwaltungsgerichtshof hat in dem von den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zitierten Erkenntnis vom 22. Februar 1988, Zl. 87/15/0106, anlässlich der Vorschreibung von Eingabengebühren nach dem GebG 1957 (auf Grund eines Ansuchens der damaligen Beschwerdeführerin um Erteilung einer straßenpolizeilichen Bewilligung zum Aufstellen bzw. Anbringen von 74 Zeitungsverkaufseinrichtungen) zum Ausdruck gebracht, es lägen mehrere gebührenpflichtige Ansuchen vor, wenn in einem Schriftsatz mehrere selbständige Amtshandlungen begehrt würden, zumal der Tatbestand des § 82 Abs. 1 im Zusammenhang mit § 83 StVO klar und eindeutig auf die Verkehrsverhältnisse in einem bestimmten lokalen Bereich abstelle, für den die Bewilligung erteilt werden solle; jede Bewilligung sei für sich schon begrifflich nur im Zusammenhang mit einem bestimmten Standort denkbar und habe keinen Einfluss auf alle anderen, für andere Standorte angestrebten Bewilligungen. Es bestünde daher keinerlei sachlicher oder rechtlicher Zusammenhang zwischen den begehrten 74 Bewilligungen. Die Zusammenfassung sämtlicher gleichartiger, aber wegen der Unterschiedlichkeit der Standorte nicht im Zusammenhang stehender Ansuchen sei daher eine "rein willkürliche", die nicht geeignet sei, die gesonderte Entrichtung der Eingabengebühr für jedes der 74 Ansuchen zu vermeiden.

Diese Gedanken sind auch für die bekämpften Vorschreibungen der Entrichtung von Verwaltungsabgaben übertragbar:

Es ist zwar richtig, dass - so die Beschwerdeführerin - in dem oben zitierten hg. Erkenntnis vom 22. Februar 1988 auch darauf hingewiesen wurde, die verkehrstechnische Prüfung müsse entsprechend der unterschiedlichen Aufstellungsorte ebenso oft vorgenommen werden; dies wurde allerdings nur zur "Verdeutlichung" angeführt und kann daher - selbst wenn nach den Beschwerdebehauptungen die "verkehrstechnische Tauglichkeit" der einzelnen Standorte "pauschal bejaht" worden sein sollte - nichts daran ändern, dass der Beschwerdeführerin in Wahrheit eine Vielzahl von Berechtigungen erteilt wurde, welche die Pflicht zur Entrichtung einer Verwaltungsabgabe nach § 7 Abs. 1 LGVAG 1968 für jede einzelne Berechtigung begründete. Darauf, ob die Berechtigungen (jeweils) in einem "einheitlichen" Bescheid verliehen wurden, kommt es gleichfalls nicht an, würde es doch zu einem unsachlichen Ergebnis führen, wenn die Höhe der zu entrichtenden Verwaltungsabgaben je nachdem davon abhinge, ob die Behörde die Berechtigungen - zulässigerweise - in einem oder in mehreren Bescheiden verleiht.

Was den Hinweis der Beschwerdeführerin auf § 19 der Steiermärkischen Landesabgabenordnung, LGBl. Nr. 158/1963, anlangt (wonach der "wahre wirtschaftliche Gehalt" bei der Beurteilung abgabenrechtlicher Fragen maßgeblich ist), so erkennt die Beschwerdeführerin ohnedies selbst, dass dieses Gesetz nach seinem § 1 lit. a auf Verwaltungsabgaben nicht anwendbar ist; auch für eine "analoge" Heranziehung bleibt im Hinblick auf den klaren Wortlaut des § 7 Abs. 1 LGVAG 1968 kein Raum, wobei - wie sich aus dem zitierten Ablehnungsbeschluss des Verfassungsgerichtshofes ergibt - dieser Gerichtshof offenbar auch keine Bedenken gegen die bekämpften Vorschreibungen unter dem Blickwinkel des von der Beschwerdeführerin (unter Hinweis auf die diesbezügliche Judikatur des Verfassungsgerichtshofes) ins Treffen geführten "Äquivalenzprinzips" hatte.

Schließlich geht der Hinweis der Beschwerdeführerin, der für sie den Antrag stellende Mitarbeiter hätte gemäß § 13a AVG über die "tatsächlichen Kostenfolgen des Antrages" aufgeklärt werden müssen, fehl, weil § 13a AVG die Behörde nicht verpflichtet, die Partei in materiell-rechtliche Hinsicht zu beraten (vgl. das hg. Erkenntnis vom 25. April 2001, Zl. 99/10/0170).

Da bereits der Inhalt der vorliegenden Beschwerde erkennen lässt, dass die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 10. September 2004

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2004020246.X00

Im RIS seit

12.10.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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