RS OGH 1998/2/24 7Ob35/98t

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Veröffentlicht am 24.02.1998
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Norm

ABGB §144
ABGB §176 B

Rechtssatz

Die Vornamensgebung ist Teil der Erziehungspflicht der Eltern. Kommt es zwischen den Eltern zu keiner Einigung bei der Vornamensgebung, so hat das Pflegschaftsgericht die nötigen Verfügungen nach § 176 ABGB zu treffen; dabei kann es einem Elternteil das Recht auf Vornamensgebung entziehen. Die fehlende Einigung über die Vornamensgebung ist eine Gefährdung des Kindeswohles eigener Art, weil dadurch eine der Rechtslage entsprechende standesamtliche Beurkundung des Vornamens nicht möglich ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109763

Im RIS seit

26.03.1998

Zuletzt aktualisiert am

31.07.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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