Norm
ABGB §144Rechtssatz
Die Vornamensgebung ist Teil der Erziehungspflicht der Eltern. Kommt es zwischen den Eltern zu keiner Einigung bei der Vornamensgebung, so hat das Pflegschaftsgericht die nötigen Verfügungen nach § 176 ABGB zu treffen; dabei kann es einem Elternteil das Recht auf Vornamensgebung entziehen. Die fehlende Einigung über die Vornamensgebung ist eine Gefährdung des Kindeswohles eigener Art, weil dadurch eine der Rechtslage entsprechende standesamtliche Beurkundung des Vornamens nicht möglich ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109763Im RIS seit
26.03.1998Zuletzt aktualisiert am
31.07.2020