Norm
ABGB §484Rechtssatz
Durch den Hinzuerwerb eines Grundstückes zum herrschenden Gut wird die Dienstbarkeit des Fahrweges auf den neuen Grundstücksteil nicht erweitert (GlUNF 2.179).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109414Im RIS seit
26.03.1998Zuletzt aktualisiert am
07.05.2019