Norm
ABGB §1295 Abs2 IIIRechtssatz
Zieht die Hauptpartei ein Rechtsmittel (hier Berufung) des einfachen Nebenintervenienten zurück, so hat sie letzterem für den diesem dadurch allenfalls ausgefallenen Kostenersatzanspruch nur dann Ersatz zu leisten, wenn ihr dieses Verhalten als Rechtsmißbrauch vorwerfbar ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109425Dokumentnummer
JJR_19980224_OGH0002_0010OB00338_97F0000_001