RS OGH 1998/2/24 1Ob338/97f

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.02.1998
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Norm

ABGB §1295 Abs2 III
ZPO §19 Abs1 IB

Rechtssatz

Zieht die Hauptpartei ein Rechtsmittel (hier Berufung) des einfachen Nebenintervenienten zurück, so hat sie letzterem für den diesem dadurch allenfalls ausgefallenen Kostenersatzanspruch nur dann Ersatz zu leisten, wenn ihr dieses Verhalten als Rechtsmißbrauch vorwerfbar ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109425

Dokumentnummer

JJR_19980224_OGH0002_0010OB00338_97F0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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