RS OGH 1998/2/24 1Ob62/98v, 1Ob280/98b, 1Ob221/12z

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.02.1998
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Norm

MRG §29 Abs1 Z3 litd
MRG §33

Rechtssatz

Ein Hauptmietvertrag über einen als Geschäftsräumlichkeit genutzten Bestandgegenstand, an dem Wohnungseigentum nicht besteht, kann nur unbefristet abgeschlossen werden. Die Parteien haben aber die Möglichkeit, einen allgemeinen Kündigungsverzicht für die Dauer von fünf Jahren zu vereinbaren. Durch einen derartigen Kündigungsverzicht wird der Mietvertrag nicht zu einem solchen auf bestimmte Zeit, wenngleich der Kündigungsverzicht Wirkungen wie ein Vertrag auf bestimmte Zeit entfaltet.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 62/98v
    Entscheidungstext OGH 24.02.1998 1 Ob 62/98v
  • 1 Ob 280/98b
    Entscheidungstext OGH 15.12.1998 1 Ob 280/98b
    nur: Durch einen derartigen Kündigungsverzicht wird der Mietvertrag nicht zu einem solchen auf bestimmte Zeit, wenngleich der Kündigungsverzicht Wirkungen wie ein Vertrag auf bestimmte Zeit entfaltet. (T1)
  • 1 Ob 221/12z
    Entscheidungstext OGH 31.01.2013 1 Ob 221/12z
    Vgl auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109492

Im RIS seit

26.03.1998

Zuletzt aktualisiert am

02.04.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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