Norm
MRG §29 Abs1 Z3 litdRechtssatz
Ein Hauptmietvertrag über einen als Geschäftsräumlichkeit genutzten Bestandgegenstand, an dem Wohnungseigentum nicht besteht, kann nur unbefristet abgeschlossen werden. Die Parteien haben aber die Möglichkeit, einen allgemeinen Kündigungsverzicht für die Dauer von fünf Jahren zu vereinbaren. Durch einen derartigen Kündigungsverzicht wird der Mietvertrag nicht zu einem solchen auf bestimmte Zeit, wenngleich der Kündigungsverzicht Wirkungen wie ein Vertrag auf bestimmte Zeit entfaltet.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109492Im RIS seit
26.03.1998Zuletzt aktualisiert am
02.04.2013