Norm
ZPO §527 Abs2 B3aRechtssatz
Hat das Rekursgericht den Beschluss des Erstgerichtes wegen Nichtigkeit gemäß § 477 Abs 1 Z 9 ZPO aufgehoben und dem Erstgericht eine neuerliche Entscheidung aufgetragen, so ist der Beschluss des Rekursgerichtes ein echter Aufhebungsbeschluss, der keine abschließende Entscheidung über die Unzulässigkeit oder Unbegründetheit des angefochtenen Beschlusses enthält. Er ist daher mangels Zulässigerklärung des Rekurses durch das Rekursgericht jedenfalls unanfechtbar.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Echte und unechte (sachlich abändernde) AufhebungsbeschlüsseEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109402Im RIS seit
26.03.1998Zuletzt aktualisiert am
04.07.2022