Norm
MRG §12 Abs3 CaRechtssatz
Wird das eingeantwortete und daher im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die Erben übergegangene Unternehmen von diesen fortgeführt, so entsteht entweder durch ausdrücklichen Vertrag oder schlüssig durch die Unternehmensfortführung eine OHG (SZ 53/64). Der Unternehmensübergang auf die OHG ist keine Gesamtrechtsnachfolge, sondern ein von den Erben nach der Einantwortung vorgenommener oder wirksam gewordener Übertragungsakt, somit eine den Regeln der Einzelrechtsnachfolge unterliegende Unternehmensveräußerung im Sinne des § 12 Abs 3 MRG aF oder - wie hier - im Sinne des § 12a Abs 1 MRG idF des 3. WÄG.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109326Dokumentnummer
JJR_19980224_OGH0002_0050OB00001_9600000_001