RS OGH 1998/2/24 1Ob302/97m, 6Ob88/99f, 3Ob211/01b, 6Ob77/01v, 10Ob326/02t, 5Ob275/03g, 5Ob165/07m,

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Veröffentlicht am 24.02.1998
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Norm

ABGB §1447 C

Rechtssatz

Unmöglichkeit der Leistung ist auch bei schuldhafter Verletzung der Vertragspflichten durch den Schuldner grundsätzlich nicht ausgeschlossen. Zweifel über die Unmöglichkeit der Leistungen gehen aber jedenfalls zu Lasten des Schuldners, trägt dieser doch die Beweislast für die Unmöglichkeit.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109497

Im RIS seit

26.03.1998

Zuletzt aktualisiert am

19.03.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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