Norm
JN §88 Abs1 ARechtssatz
Der Gerichtsstand nach Art 5 Z 1 LGVÜ geht über den Anwendungsbereich des vergleichbaren § 88 Abs 1 JN wesentlich hinaus; er stellt auf den gesetzlichen oder einen vereinbarten Erfüllungsort ab, sohin den Ort, an dem die konkret eingeklagte Leistung zu erfüllen war oder zu erfüllen gewesen wäre. Haben die Parteien keinen Erfüllungsort vereinbart, bestimmt diejenige Rechtsordnung den Erfüllungsort, die auf den zugrundeliegenden Vertrag anwendbar ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109438Dokumentnummer
JJR_19980225_OGH0002_0090OB00246_97K0000_002