Norm
ABGB §1158Rechtssatz
Die zeitliche Dauer einer Befristung des Arbeitsverhältnisses oder Dienstverhältnisses kann kalendermäßig fixiert sein oder an ein bestimmtes Ereignis anknüpfen, dessen Eintritt zum Zeitpunkt der Vereinbarung feststeht. Es genügt, wenn der Endzeitpunkt objektiv feststellbar und der willkürlichen Beeinflussung durch die Vertragsparteien entzogen ist. (Hier: An den Wiedereintritt einer Dienstnehmerin gebundene Befristung.)
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109439Im RIS seit
27.03.1998Zuletzt aktualisiert am
18.05.2021