RS OGH 1998/2/25 9ObA372/97i, 8ObA124/02x

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.02.1998
beobachten
merken

Norm

ASGG §46 Abs3

Rechtssatz

Die Revision ist ungeachtet des Ausspruches des Berufungsgerichtes gemäß § 46 Abs 3 Z 2 ASGG zulässig, wenn es sich um eine Streitigkeit handelt, die Belegschaftsrechte nach dem zweiten Teil des ArbVG (§ 101 ArbVG) zum Gegenstand hat. (Hier: Unwirksamkeit einer verschlechternden Versetzung ohne Zustimmung des Betriebsrats.)

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109441

Dokumentnummer

JJR_19980225_OGH0002_009OBA00372_97I0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten