Norm
IPRG §27Rechtssatz
Nur die Veräußerung oder Belastung des Vermögens des Kindes bedarf der Zustimmung der Vormundschaftsbehörde, ansonsten verwalten die Eltern (nach dem Tod des Vaters die Mutter) das Vermögen der Kinder bis zu deren Volljährigkeit zum Vorteil derselben. Der Vorteil des Kindes, zu dem die Verwaltung des Vermögens zu führen ist, gebietet, daß auch Maßnahmen, die zu einer Belastung mit erheblichen Prozeßkosten führen können, der Genehmigung der Vormundschaftsbehörde bedürfen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109810Dokumentnummer
JJR_19980225_OGH0002_0090OB00411_97Z0000_001