Norm
ASGG §§67.73Rechtssatz
Durch die Besonderheiten der sukzessiven Kompetenz ein Sozialrechtssachen (§67, 73 ASGG) ist eine Parallelität zwischen dem Verfahren beim Sozialversicherungsträger und dem sozialgerichtlichen Verfahren beim Gericht nicht vorgesehen, weil ansonsten noch während des (Beweis)Verfahrens beim Sozialversicherungsträger bereits eine Vorwegnahme des Ergebnisses mit einem ebenfalls analog dazu durchzuführenden Bescheinigungsverfahren erfolgen würde. Eine solche Möglichkeit wurde vom Gesetzgeber nicht vorgesehen, sodaß die Einstweilige gemäß § 378 Abs. 1 EO vor Einleitung des Verfahrens im Rahmen der sukzessiven Kompetenz verfahrensrechtlich ausscheidet. Einstweilige Verfügung sind daher in Sozialrechtssachen vor Einleitung des gesetzmäßigen Verfahrens im Rahmen der sukzessiven Kompetenz jedenfalls unzulässig.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0009:1998:RW0000328Dokumentnummer
JJR_19980225_OLG0009_0070RS00053_98K0000_001