RS OGH 1998/2/25 9ObA251/97w, 9ObA79/10y, 8ObA1/14a

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Veröffentlicht am 25.02.1998
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Norm

PVG §9
PVG õ10

Rechtssatz

Die Absätze 1 bis 4 des § 9 PVG sehen verschiedene Arten der Beteiligung der Personalvertretung an der Führung an der Personalverwaltung vor; aus keiner dieser Regelungen lässt sich aber ein Mitbestimmungsrecht ableiten. Die Führung der Personalverwaltung liegt vielmehr allein beim Dienstgeber. Die von ihm der Personalvertretung einzuräumenden Mitwirkungsrechte sind nach der Bedeutung der Angelegenheiten abgestuft, nehmen der Dienstgeberseite aber niemals die souveräne Entscheidungsbefugnis. Der zu einem Verhalten im Sinne des § 9 Abs 1 bis 3 PVG verpflichtete Dienststellenleiter handelt gesetzwidrig, wenn er die ihm vorgeschriebene Einschaltung der Personalvertretung unterlässt und die beabsichtigte Maßnahme ohne solche trifft. Stimmt die Personalvertretung zu oder äußert sie sich nicht fristgerecht, ist deren Einverständnis anzunehmen, auch wenn dieses unter Verletzung von Personalvertretungsgesetz-Vorschriften zustandekam. § 10 Abs 9 PVG stellt nur die Unterlassung der Mitwirkung der Personalvertretung unter die Sanktion der Unwirksamkeit einer Maßnahme nach § 9 Abs 1 lit i PVG.

Entscheidungstexte

  • 9 ObA 251/97w
    Entscheidungstext OGH 25.02.1998 9 ObA 251/97w
    Veröff: SZ 71/38
  • 9 ObA 79/10y
    Entscheidungstext OGH 24.11.2010 9 ObA 79/10y
    Vgl auch; nur: Der zu einem Verhalten im Sinne des § 9 Abs 1 PVG verpflichtete Dienststellenleiter handelt gesetzwidrig, wenn er die ihm vorgeschriebene Einschaltung der Personalvertretung unterlässt und die beabsichtigte Maßnahme ohne solche trifft. (T1)
  • 8 ObA 1/14a
    Entscheidungstext OGH 26.06.2014 8 ObA 1/14a
    Vgl auch; Beisatz: Nur für Maßnahmen nach § 9 Abs 1 lit i PVG sieht § 10 Abs 9 PVG vor, dass im Fall einer Verletzung des Mitwirkungsrechts der Personalvertretung die Maßnahme aufgrund eines binnen sechs Wochen eingebrachten Antrags (einer Klage) des betroffenen Bediensteten für rechtsunwirksam zu erklären ist. Im Übrigen wird dem einzelnen Dienstnehmer kein subjektives Recht eingeräumt. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109407

Im RIS seit

27.03.1998

Zuletzt aktualisiert am

20.08.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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