Norm
PVG §9Rechtssatz
Die Absätze 1 bis 4 des § 9 PVG sehen verschiedene Arten der Beteiligung der Personalvertretung an der Führung an der Personalverwaltung vor; aus keiner dieser Regelungen lässt sich aber ein Mitbestimmungsrecht ableiten. Die Führung der Personalverwaltung liegt vielmehr allein beim Dienstgeber. Die von ihm der Personalvertretung einzuräumenden Mitwirkungsrechte sind nach der Bedeutung der Angelegenheiten abgestuft, nehmen der Dienstgeberseite aber niemals die souveräne Entscheidungsbefugnis. Der zu einem Verhalten im Sinne des § 9 Abs 1 bis 3 PVG verpflichtete Dienststellenleiter handelt gesetzwidrig, wenn er die ihm vorgeschriebene Einschaltung der Personalvertretung unterlässt und die beabsichtigte Maßnahme ohne solche trifft. Stimmt die Personalvertretung zu oder äußert sie sich nicht fristgerecht, ist deren Einverständnis anzunehmen, auch wenn dieses unter Verletzung von Personalvertretungsgesetz-Vorschriften zustandekam. § 10 Abs 9 PVG stellt nur die Unterlassung der Mitwirkung der Personalvertretung unter die Sanktion der Unwirksamkeit einer Maßnahme nach § 9 Abs 1 lit i PVG.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109407Im RIS seit
27.03.1998Zuletzt aktualisiert am
20.08.2014