Norm
EO §39 IIRechtssatz
Eine Rückwirkung der Einstellung der Exekution wegen ursprünglicher Unzulässigkeit besteht nur im Verhältnis zwischen betreibenden Gläubiger und Verpflichteten, nicht jedoch im Verfahren zwischen dem betreibenden Gläubiger und dem Drittschuldner.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109444Im RIS seit
27.03.1998Zuletzt aktualisiert am
13.07.2012