RS OGH 1998/2/25 9Ob63/98z

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Veröffentlicht am 25.02.1998
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Norm

EO §39 II
EO §39 IVB
EO §39 IVE
EO §308 C

Rechtssatz

Eine Rückwirkung der Einstellung der Exekution wegen ursprünglicher Unzulässigkeit besteht nur im Verhältnis zwischen betreibenden Gläubiger und Verpflichteten, nicht jedoch im Verfahren zwischen dem betreibenden Gläubiger und dem Drittschuldner.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109444

Im RIS seit

27.03.1998

Zuletzt aktualisiert am

13.07.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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