RS OGH 1998/2/25 9Ob63/98z

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.02.1998
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Norm

EO §308 C
ZPO §530 Abs1 Z5 F5

Rechtssatz

Der Drittschuldner kann die Wiederaufnahme eines Drittschuldnerprozesses nicht aus Gründen begehren, die den zwischen Verpflichteten und Überweisungsgläubiger bestehenden Rechtsbeziehungen entspringen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109443

Dokumentnummer

JJR_19980225_OGH0002_0090OB00063_98Z0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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