RS OGH 1998/2/25 9ObA251/97w

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Veröffentlicht am 25.02.1998
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Norm

PVG §9
PVG §10

Rechtssatz

Der Dienstgeber ist seiner gesetzlichen Pflicht durch Verständigung des Dienststellenausschusses rechtzeitig vor der beabsichtigten Kündigung nachgekommen, weil § 10 Abs 9 PVG nur die Unterlassung der Mitwirkung der Personalvertretung der Sanktion der Unwirksamkeit der Maßnahme nach § 9 Abs 1 lit i PVG unterstellt. Selbst eine unrichtige Information über einen Kündigungsgrund vermag im Falle der Nichtäußerung oder Zustimmung der Personalvertretung zu einer beabsichtigten Kündigung zu keiner Unwirksamkeit derselben im Sinne des § 10 Abs 9 PVG zu führen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109408

Dokumentnummer

JJR_19980225_OGH0002_009OBA00251_97W0000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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