Norm
PVG §9Rechtssatz
Der Dienstgeber ist seiner gesetzlichen Pflicht durch Verständigung des Dienststellenausschusses rechtzeitig vor der beabsichtigten Kündigung nachgekommen, weil § 10 Abs 9 PVG nur die Unterlassung der Mitwirkung der Personalvertretung der Sanktion der Unwirksamkeit der Maßnahme nach § 9 Abs 1 lit i PVG unterstellt. Selbst eine unrichtige Information über einen Kündigungsgrund vermag im Falle der Nichtäußerung oder Zustimmung der Personalvertretung zu einer beabsichtigten Kündigung zu keiner Unwirksamkeit derselben im Sinne des § 10 Abs 9 PVG zu führen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109408Dokumentnummer
JJR_19980225_OGH0002_009OBA00251_97W0000_002