Norm
ABGB §1299 GRechtssatz
Dem Bauführer obliegt es in erster Linie, von der Behörde erteilte Auflagen im Sinne des § 90 Abs 3 StVO zu beachten. Hat er selbst nicht die entsprechende Bewilligung zur Durchführung der Bauarbeiten beantragt (§ 90 Abs 1 StVO), muß er sich durch Nachfrage beim Bauherrn Kenntnis von allfälligen behördlichen Auflagen im Sinne des § 90 Abs 3 StVO verschaffen; die Bewilligungspflicht derartiger Bauführungen muß ihm dabei als Sachverständiger im Sinne des § 1299 ABGB bekannt sein.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109828Dokumentnummer
JJR_19980226_OGH0002_0020OB02171_96W0000_002