RS OGH 1998/2/26 2Ob2171/96w

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Veröffentlicht am 26.02.1998
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Norm

ABGB §1299 G
StVO §90

Rechtssatz

Dem Bauführer obliegt es in erster Linie, von der Behörde erteilte Auflagen im Sinne des § 90 Abs 3 StVO zu beachten. Hat er selbst nicht die entsprechende Bewilligung zur Durchführung der Bauarbeiten beantragt (§ 90 Abs 1 StVO), muß er sich durch Nachfrage beim Bauherrn Kenntnis von allfälligen behördlichen Auflagen im Sinne des § 90 Abs 3 StVO verschaffen; die Bewilligungspflicht derartiger Bauführungen muß ihm dabei als Sachverständiger im Sinne des § 1299 ABGB bekannt sein.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109828

Dokumentnummer

JJR_19980226_OGH0002_0020OB02171_96W0000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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