Norm
GmbHG §41Rechtssatz
Die sich an der errichteten Kommanditgesellschaft beteiligenden Gesellschafter müssen Kommanditeinlagen übernehmen, die dem Ausmaß ihrer Stammeinlagen in der übertragenden Gesellschaft mit beschränkter Haftung entsprechen. Es muss nicht nur das Verhältnis (der Prozentsatz) sondern auch die Höhe der Einlagen gleich bleiben. Dies ergibt sich aus Gründen des Gläubigerschutzes und aus den Rechnungslegungsvorschriften des Handelsgesetzbuches.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109701Im RIS seit
28.03.1998Zuletzt aktualisiert am
05.08.2011