RS OGH 1998/2/26 6Ob335/97a, 7Ob38/98h, 6Ob27/99k, 6Ob317/00m, 6Ob235/07p, 6Ob236/07k, 6Ob267/08w

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.02.1998
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Norm

GmbHG §41
GmbHG §50
GmbHG §84
GmbHG §98
GmbHG §99
HGB §202
HGB §229
UmwG §5
UmwG idF ÜbRÄG (BGBl I 75/2006) §5 Art4 Z4
UmwG idF EU-GesRÄG §7

Rechtssatz

Die sich an der errichteten Kommanditgesellschaft beteiligenden Gesellschafter müssen Kommanditeinlagen übernehmen, die dem Ausmaß ihrer Stammeinlagen in der übertragenden Gesellschaft mit beschränkter Haftung entsprechen. Es muss nicht nur das Verhältnis (der Prozentsatz) sondern auch die Höhe der Einlagen gleich bleiben. Dies ergibt sich aus Gründen des Gläubigerschutzes und aus den Rechnungslegungsvorschriften des Handelsgesetzbuches.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 335/97a
    Entscheidungstext OGH 26.02.1998 6 Ob 335/97a
    Veröff: SZ 71/42
  • 7 Ob 38/98h
    Entscheidungstext OGH 19.05.1998 7 Ob 38/98h
    Auch; Beisatz: Die Mehrheitsgesellschafter haben sich bei der Umwandlung in eine KG an dieser als Kommanditisten zu beteiligen. (T1)
  • 6 Ob 27/99k
    Entscheidungstext OGH 20.05.1999 6 Ob 27/99k
    Beisatz: Auch die nach § 2 Abs 3 iVm § 5 Abs 5 UmwG anzuwendenden Gläubigerschutzbestimmungen der §§ 226 ff AktG ändern nichts daran, dass auch § 5 Abs 1 zweiter Satz UmwG der Erhaltung eines entsprechenden Haftungsfonds und damit dem Gläubigerschutz dient. (T2)
  • 6 Ob 317/00m
    Entscheidungstext OGH 05.07.2001 6 Ob 317/00m
    Auch; nur: Die sich an der errichteten Kommanditgesellschaft beteiligenden Gesellschafter müssen Kommanditeinlagen übernehmen, die dem Ausmaß ihrer Stammeinlagen in der übertragenden Gesellschaft mit beschränkter Haftung entsprechen. Es muss nicht nur das Verhältnis (der Prozentsatz) sondern auch die Höhe der Einlagen gleich bleiben. (T3)
  • 6 Ob 235/07p
    Entscheidungstext OGH 07.11.2007 6 Ob 235/07p
    Auch; Beisatz: Auch nach neuerlicher Prüfung des § 5 Abs 1 zweiter und dritter Satz UmwG idF ÜbRÄG 2006 (BGBl I 75/2006) muss bei der errichtenden Umwandlung die Höhe der übernommenen Einlagen der Höhe des Stammkapitals entsprechen. Es steht den Gesellschaftern frei, ob sie sich als Kommanditist oder Komplementär beteiligen. Die Personengesellschaft kann auch bloß mit einem Gesellschafter der Kapitalgesellschaft gegründet werden. Dabei muss mindestens ein weiterer Gesellschafter hinzutreten. (T4); Veröff: SZ 2007/175
  • 6 Ob 236/07k
    Entscheidungstext OGH 07.11.2007 6 Ob 236/07k
    Auch; Beis wie T4
  • 6 Ob 267/08w
    Entscheidungstext OGH 17.12.2008 6 Ob 267/08w
    Auch; Beis ähnlich wie T4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109701

Im RIS seit

28.03.1998

Zuletzt aktualisiert am

05.08.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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