RS OGH 1998/2/26 8ObA8/98d, 9ObA252/02b, 9ObA15/03a, 8ObA68/21i

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.02.1998
beobachten
merken

Norm

AngG §27 Z6 E6c
VBG §34 Abs2 litb

Rechtssatz

"Ehrverletzungen" sind alle Handlungen, die geeignet sind, das Ansehen und die soziale Wertschätzung des Betroffenen durch Geringschätzung, Vorwurf einer niedrigen Gesinnung, üble Nachrede, Verspottung oder Beschimpfung herabzusetzen und auf diese Weise das Ehrgefühl des Betroffenen zu verletzen. Es sind dies vor allem gegen die Ehre gerichtete strafbare Handlungen iS der §§ 111 ff StGB; aber auch nicht strafbare derartige Handlungen können tatbestandsmäßig sein.

Entscheidungstexte

  • 8 ObA 8/98d
    Entscheidungstext OGH 26.02.1998 8 ObA 8/98d
  • 9 ObA 252/02b
    Entscheidungstext OGH 23.04.2003 9 ObA 252/02b
    nur: "Ehrverletzungen" sind alle Handlungen, die geeignet sind, das Ansehen und die soziale Wertschätzung des Betroffenen durch Geringschätzung, Vorwurf einer niedrigen Gesinnung, üble Nachrede, Verspottung oder Beschimpfung herabzusetzen und auf diese Weise das Ehrgefühl des Betroffenen zu verletzen. (T1)
  • 9 ObA 15/03a
    Entscheidungstext OGH 25.06.2003 9 ObA 15/03a
  • 8 ObA 68/21i
    Entscheidungstext OGH 22.10.2021 8 ObA 68/21i
    Vgl; nur T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109363

Im RIS seit

28.03.1998

Zuletzt aktualisiert am

25.01.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten