RS OGH 1998/2/26 2Ob54/98z, 2Ob36/00h

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Veröffentlicht am 26.02.1998
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Norm

StVO §11 Abs2

Rechtssatz

Gemäß § 11 Abs 2 StVO hat "der Lenker eines Fahrzeuges" die bevorstehende Änderung der Fahrtrichtung oder den bevorstehenden Wechsel des Fahrstreifens so rechtzeitig anzuzeigen, daß sich andere Straßenbenützer auf den angezeigten Vorgang einstellen können. Dem Gesetzeswortlaut läßt sich aber nicht entnehmen, daß es sich dabei um eine höchstpersönliche Pflicht des Lenkers handelt. Vielmehr ergibt sich aus dem Schutzzweck dieser Bestimmung, nämlich die rechtzeitige Information anderer Straßenbenützer über ein bevorstehendes Fahrmanöver nach § 11 StVO, um diese in die Lage zu versetzen, durch das Ergreifen entsprechender Maßnahmen dazu beizutragen, eine Behinderung, Gefährdung oder gar einen Verkehrsunfall zu vermeiden, daß der Lenker die bevorstehende Änderung der Fahrtrichtung oder den bevorstehenden Wechsel des Fahrstreifens nicht unbedingt persönlich anzeigen muß. Wenngleich Handzeichen in der Regel vom Fahrzeuglenker selbst gegeben werden, ist auch eine Zeichengebung durch andere Personen (hier: die auf dem Beifahrersitz des Mopeds sitzende Person) zulässig.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109678

Dokumentnummer

JJR_19980226_OGH0002_0020OB00054_98Z0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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