Norm
ZPO §233 Abs2Rechtssatz
Die zur Rechtsmißbräuchlichkeit eines Verschuldensantrages gemäß § 61 Abs 2 EheG entwickelten Grundsätze finden auch dann Anwendung, wenn der beklagte Ehegatte nicht einen Verschuldensantrag stellt, sondern eine Widerklage erhebt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109817Dokumentnummer
JJR_19980226_OGH0002_0020OB00031_98T0000_001