RS OGH 1998/2/26 6Ob47/98z

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.02.1998
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Norm

ZPO §232
ZPO §233
EheG §55 Abs1 a
EheG §55 Abs3 a
EheG §55 Abs1 g
EheG §55 Abs3 g

Rechtssatz

Der gesetzliche Tatbestand des Scheidungsgrundes der Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft nach § 55 Abs 1 EheG ist mit demjenigen nach Abs 3 leg cit identisch. Ein nach § 55 Abs 1 EheG anhängiges Scheidungsverfahren begründet für eine nach Ablauf der Sechsjahresfrist des § 55 Abs 3 EheG eingebrachte, auf diese Gesetzesstelle gestützte Scheidungsklage das Prozeßhindernis der Streitanhängigkeit nach den §§ 232 f ZPO.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109581

Dokumentnummer

JJR_19980226_OGH0002_0060OB00047_98Z0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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