Norm
ZPO §232Rechtssatz
Der gesetzliche Tatbestand des Scheidungsgrundes der Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft nach § 55 Abs 1 EheG ist mit demjenigen nach Abs 3 leg cit identisch. Ein nach § 55 Abs 1 EheG anhängiges Scheidungsverfahren begründet für eine nach Ablauf der Sechsjahresfrist des § 55 Abs 3 EheG eingebrachte, auf diese Gesetzesstelle gestützte Scheidungsklage das Prozeßhindernis der Streitanhängigkeit nach den §§ 232 f ZPO.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109581Dokumentnummer
JJR_19980226_OGH0002_0060OB00047_98Z0000_001