- 8 Ob 65/98m
- 4 Ob 108/01p
Vgl auch
- 7 Ob 237/02g
Auch
- 8 ObA 170/02m
- 9 Ob 90/04g
nur: Bei Prüfung der Unbefangenheit ist zwar im Interesse des Ansehens der Justiz ein strenger Maßstab anzulegen, die Ablehnung soll jedoch nicht die Möglichkeit bieten, dass sich Parteien eines nicht genehmen Richters entledigen können. (T1)
- 6 Ob 213/05z
Auch; Beisatz: Das Argument, jeder von einem Amtshaftungsverfahren betroffene Richter sei von einem weiteren Verfahren ausgeschlossen, ist schon deshalb nicht stichhältig, weil es sonst jede Partei in der Hand hätte, durch Erhebung einer (auch völlig unberechtigten) Amtshaftungsklage den ihr missliebigen gesetzlichen Richter an der weiteren Ausübung seines Amtes zu hindern. (T2)
- 8 Ob 43/06s
- 8 Nc 21/06i
nur T1
- 6 Ob 290/06z
Beisatz: Die Erstattung - wenn auch allenfalls unbegründeter - Straf- und Disziplinaranzeigen gegen einen Parteienvertreter begründet keine Befangenheit. (T3)
- 8 Nc 28/06v
nur T1
- 8 Ob 83/07z
nur T1; Veröff: SZ 2007/117
- 6 Ob 223/07y
Auch; Beisatz: Bei der Prüfung der Unbefangenheit im Interesse des Ansehens der Justiz ist ein strenger Maßstab anzulegen. Es genügt, dass eine Befangenheit mit Grund befürchtet werden muss - auch wenn der Richter tatsächlich unbefangen sein sollte - oder dass bei objektiver Betrachtungsweise auch nur der Anschein einer Voreingenommenheit entstehen könnte. Bei der Beurteilung der Fairness eines Verfahrens ist auch der äußere Anschein von Bedeutung. Gerechtigkeit soll nicht nur geübt, sondern auch sichtbar geübt werden. (T4)
- 4 Ob 217/07a
nur T1
- 7 Ob 252/07w
nur T1; Beis wie T2
- 5 Ob 154/07v
Ähnlich; Beisatz: Die Wahrnehmung eines Ausschließungs- oder Befangenheitsgrunds führt regelmäßig zu einer Kompetenzverschiebung und steht daher in einem Spannungsverhältnis zu den genannten verfassungsrechtlichen Garantien. Um diese nicht durch einfachgesetzliche Regelungen auszuhöhlen, bedürfen Normen in diesem Zusammenhang einer strikten Auslegung. (T5)
- 17 Ob 30/08y
nur T1
- 8 Ob 121/09s
Auch; nur T1
- 4 Ob 143/10y
Auch; Beisatz: Auch bei der inhaltlichen Entscheidung über eine Ablehnung ist der damit möglicherweise verbundene Eingriff in das Recht auf den gesetzlichen Richter zu berücksichtigen. (T6)
Veröff: SZ 2011/1
- 2 Ob 43/11d
nur T1; Beis wie T4 nur: Bei der Prüfung der Unbefangenheit im Interesse des Ansehens der Justiz ist ein strenger Maßstab anzulegen. Es genügt, dass eine Befangenheit mit Grund befürchtet werden muss - auch wenn der Richter tatsächlich unbefangen sein sollte - oder dass bei objektiver Betrachtungsweise auch nur der Anschein einer Voreingenommenheit entstehen könnte. (T7)
- 4 Ob 186/11y
Entscheidungstext OGH 22.11.2011 4 Ob 186/11y
Vgl auch; Beis wie T7
- 9 ObA 6/12s
Entscheidungstext OGH 27.02.2012 9 ObA 6/12s
Auch; Beis wie T7
- 9 Nc 40/12z
Entscheidungstext OGH 17.12.2012 9 Nc 40/12z
nur T1
- 8 Ob 143/12f
Entscheidungstext OGH 24.01.2013 8 Ob 143/12f
nur T1; Auch Beis wie T2
- 6 Ob 101/13s
Entscheidungstext OGH 06.06.2013 6 Ob 101/13s
Vgl; Beisatz: Hier: Die im Rechtsmittel behaupteten vereinsmäßigen Verflechtungen zwischen dem Amateursportverein, in dem der abgelehnte Richter tätig ist, und dem zweitbeklagten Sportverband sind keineswegs so eng, dass sie bei objektiver Betrachtung die Befürchtung erwecken, der abgelehnte Richter könnte sich bei seiner Entscheidung von unsachlichen Motiven leiten lassen. (T8)
- 8 Ob 115/14s
Entscheidungstext OGH 30.10.2014 8 Ob 115/14s
Auch; nur T1
- 8 Ob 68/15f
Entscheidungstext OGH 30.07.2015 8 Ob 68/15f
Auch; nur T1
- 9 ObA 139/15d
Entscheidungstext OGH 26.11.2015 9 ObA 139/15d
Auch; Beis wie T4; Beis wie T7 nur: Es genügt, dass eine Befangenheit mit Grund befürchtet werden muss, also bei objektiver Betrachtungsweise der Anschein einer Voreingenommenheit entstehen könnte. (T9)
- 18 ONc 3/15h
Entscheidungstext OGH 19.04.2016 18 ONc 3/15h
Auch; Beis wie T4; Beis wie T7; Beisatz: Hier: Ablehnung eines Schiedsrichters. (T10)
- 2 Ob 196/15k
Entscheidungstext OGH 19.11.2015 2 Ob 196/15k
Auch; nur T1; Beisatz: Diese Grundsätze gelten auch für die Ablehnung fachmännischer Laienrichter. (T11)
- 2 Ob 4/17b
Entscheidungstext OGH 28.03.2017 2 Ob 4/17b
nur T1
- 8 Nc 14/17a
Entscheidungstext OGH 15.05.2017 8 Nc 14/17a
Auch; nur T1
- 5 Ob 233/17a
nur T1
- 18 ONc 1/19w
Auch; Beis wie T4
- 18 ONc 3/20s
Beisatz: Schiedsverfahren. (T12)
- 1 Ob 75/20s
Vgl; Beisatz: Hier: Erteilung der Ermächtigung zur Strafverfolgung wegen Anfertigung einer Tonbandaufnahme in einer nichtöffentlichen Tagsatzung wurde nicht als Ausdruck einer Voreingenommenheit gegenüber einer Partei angesehen. (T13)
- 9 Ob 66/20a
Vgl; Beis nur wie T7
- 1 Ob 83/21v
Vgl