RS OGH 1998/2/26 6Ob34/98p, 8Ob233/99v, 6Ob26/14p

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.02.1998
beobachten
merken

Norm

FBG §15
GmbHG §17 Abs2

Rechtssatz

Mit der Änderung des § 17 Abs 2 GmbHG durch das IRÄG 1997 BGBl I 1997/114 wurde zwar eine Einschreitungsbefugnis des abberufenen oder zurückgetretenen Geschäftsführers, also des nicht mehr aktiven Geschäftsführers, eingeführt. Diese Ausnahmebestimmung darf aber nicht extensiv ausgelegt werden und eignet sich auch nicht zu einer Lückenfüllung im Wege der Analogie dahin, daß nunmehr die Einschreitungsbefugnis eines noch nicht wirksam bestellten Geschäftsführers bejaht werden könnte.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 34/98p
    Entscheidungstext OGH 26.02.1998 6 Ob 34/98p
  • 8 Ob 233/99v
    Entscheidungstext OGH 21.12.2000 8 Ob 233/99v
    nur: Mit der Änderung des § 17 Abs 2 GmbHG durch das IRÄG 1997 BGBl I 1997/114 wurde zwar eine Einschreitungsbefugnis des abberufenen oder zurückgetretenen Geschäftsführers, also des nicht mehr aktiven Geschäftsführers, eingeführt. Diese Ausnahmebestimmung darf aber nicht extensiv ausgelegt werden. (T1)
  • 6 Ob 26/14p
    Entscheidungstext OGH 13.03.2014 6 Ob 26/14p
    Vgl; Beisatz: Die Ausnahmebestimmung des § 17 Abs 2 GmbHG, wonach das Gesetz auch dem abberufenen oder zurückgetretenen Geschäftsführer noch eine Anmeldelegitimation zuerkennt, bietet keine Grundlage für einen Analogieschluss dahingehend, dass auch ein neu bestellter, aber noch nicht vertretungsbefugter Geschäftsführer zur Anmeldung seiner Eintragung legitimiert wäre. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109374

Im RIS seit

28.03.1998

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten