Norm
FBG §15Rechtssatz
Mit der Änderung des § 17 Abs 2 GmbHG durch das IRÄG 1997 BGBl I 1997/114 wurde zwar eine Einschreitungsbefugnis des abberufenen oder zurückgetretenen Geschäftsführers, also des nicht mehr aktiven Geschäftsführers, eingeführt. Diese Ausnahmebestimmung darf aber nicht extensiv ausgelegt werden und eignet sich auch nicht zu einer Lückenfüllung im Wege der Analogie dahin, daß nunmehr die Einschreitungsbefugnis eines noch nicht wirksam bestellten Geschäftsführers bejaht werden könnte.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109374Im RIS seit
28.03.1998Zuletzt aktualisiert am
16.04.2014