RS OGH 1998/2/26 6Ob335/97a, 7Ob38/98h, 6Ob76/17w

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.02.1998
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Norm

GmbHG §41
GmbHG §50
GmbHG §84
GmbHG §98
GmbHG §99
UmwG §5
UmwG idF EU-GesRÄG õ7

Rechtssatz

Der Umwandlungsbeschluss kann nicht wegen Verletzung gesellschaftsrechtlicher Treuepflicht sondern nur wegen Rechtsmissbrauchs angefochten werden. Rechtsmissbrauch liegt nicht schon dann vor, wenn das Motiv für die Umwandlung der Ausschluss des Minderheitsgesellschafters war.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 335/97a
    Entscheidungstext OGH 26.02.1998 6 Ob 335/97a
    Veröff: SZ 71/42
  • 7 Ob 38/98h
    Entscheidungstext OGH 19.05.1998 7 Ob 38/98h
    Vgl auch; nur: Der Umwandlungsbeschluss kann wegen Rechtsmissbrauchs angefochten werden. Rechtsmissbrauch liegt nicht schon dann vor, wenn das Motiv für die Umwandlung der Ausschluss des Minderheitsgesellschafters war. (T1)
  • 6 Ob 76/17w
    Entscheidungstext OGH 29.05.2017 6 Ob 76/17w
    Vgl; Beisatz: Die Treuepflicht gilt nur für die Beziehungen der Gesellschafter bei aufrechtem Bestand des Gesellschaftsverhältnisses und nicht für die Grundsatzfrage der Beendigung (Umwandlung) der Gesellschaft. Ein Recht der Minderheit auf Fortsetzung des Gesellschaftsverhältnisses besteht nicht. Ein Auflösungsbeschluss bedarf nur der erforderlichen Mehrheit. Allerdings kann in besonderen Ausnahmefällen Rechtsmissbrauch vorliegen. Ob ein solcher vorliegt, ist eine Frage des Einzelfalls. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109700

Im RIS seit

28.03.1998

Zuletzt aktualisiert am

14.08.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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