TE Vwgh Erkenntnis 2004/9/10 2004/12/0124

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Veröffentlicht am 10.09.2004
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz;

Norm

BDG 1979 §15a Abs1 idF 2001/I/086;
BDG 1979 §15a Abs1 idF 2001/I/087;
B-VG Art140 Abs1;
B-VG Art140 Abs7;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Schick, Dr. Hinterwirth und Dr. Pfiel als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Lamprecht, über die Beschwerde des H in W, vertreten durch Dr. Walter Riedl, dieser vertreten durch Dr. Peter Ringhofer, beide Rechtsanwälte in 1010 Wien, Franz Josefs-Kai 5, gegen den Bescheid des Bundesministers für Finanzen vom 1. März 2002, Zl. 11 1007/140-I/11/01, betreffend Versetzung in den Ruhestand von Amts wegen nach § 15a Abs. 1 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979) idF der Dienstrechts-Novelle 2001 - Universitäten, BGBl. I Nr. 87, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer gemäß § 15a Abs. 1 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979) idF der Dienstrechts-Novelle 2001 - Universitäten, BGBl. I Nr. 87, von Amts wegen in den Ruhestand versetzt. Die belangte Behörde führte aus, der Beschwerdeführer habe seit der Wirksamkeit seiner Versetzung (mit 25. Juli 1996) an die Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland (Buchhaltungsabteilung) infolge Krankenstandes und Suspendierung dort lediglich an drei Tagen (vom 29. bis 31. Juli 1996) Dienst versehen. Hiedurch sei noch nicht einmal eine Einschulung am Arbeitsplatz möglich gewesen, sodass keine dienstliche Notwendigkeit bestehe, gerade den Beschwerdeführer in der Buchhaltungsabteilung weiter zu beschäftigen. Mangels wichtiger gegen die Ruhestandsversetzung sprechender dienstlicher Gründe liegen demnach die Voraussetzungen der genannten Gesetzesstelle vor.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie beantragt, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Mit Erkenntnis vom 30. Juni 2004, G 27/04, G 45/04 und G 46/04, hat der Verfassungsgerichtshof von Amts wegen bzw. auf Antrag des Verwaltungsgerichtshofes den § 15a Abs. 1 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 idF der Dienstrechts-Novelle 2001 - Universitäten, BGBl. I Nr. 87, als verfassungswidrig aufgehoben. Weiters sprach er aus, dass § 15a Abs. 1 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 idF des Pensionsreformgesetzes 2001, BGBl. I Nr. 86, wieder in Kraft trete.

Der vorliegende Beschwerdefall zählt gemäß Art. 140 Abs. 7 B-VG zu den Anlassfällen (G 46/04) der Aufhebung durch den Verfassungsgerichtshof. Nach der genannten Bestimmung des B-VG ist die als verfassungswidrig erkannte Regelung auf den Anlassfall nicht mehr anzuwenden. Der Verwaltungsgerichtshof hat daher bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides so vorzugehen, als ob die genannte Bestimmung schon bei seiner Erlassung nicht mehr der Rechtsordnung angehört hätte.

§ 15a Abs. 1 BDG 1979 idF des PensionsreformG 2001 lautet:

"(1) Der Beamte kann aus wichtigen dienstlichen Interessen (§ 38 Abs. 3) von Amts wegen in den Ruhestand versetzt werden, wenn er

1. zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand seinen 738. Lebensmonat vollendet hat und

2. die für die den Anspruch auf Ruhegenuss in Höhe der Ruhegenussbemessungsgrundlage erforderliche ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit aufweist."

Demgegenüber lautete der vom Verfassungsgerichtshof aufgehobene § 15a Abs. 1 BDG 1979 idF der DR-Nov 2001 - Universitäten:

"(1) Der Beamte kann von Amts wegen in den Ruhestand versetzt werden, wenn

1. er zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand seinen 738. Lebensmonat vollendet hat und die für die den Anspruch auf Ruhegenuss in Höhe der Ruhegenussbemessungsgrundlage erforderliche ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit aufweist und

2. keine wichtigen dienstlichen Gründe gegen die Versetzung in den Ruhestand sprechen. "

Die belangte Behörde hat ihr gesamtes Verwaltungsverfahren - gestützt auf den Wortlaut der aufgehobenen Fassung des § 15a Abs. 1 leg. cit. - auf die Frage ausgerichtet, ob keine wichtigen dienstlichen Gründe gegen die Ruhestandsversetzung sprechen. Damit unterblieb eine Prüfung, ob wichtige dienstliche Interessen für die Ruhestandsversetzung vorliegen. Auch der Beschwerdeführer brauchte sich mit letzterer Frage vorbringensmäßig nicht zu beschäftigen.

Damit fehlt es dem angefochtenen Bescheid, der auf den wichtige dienstliche Interessen als positive Entscheidungsvoraussetzungen normierenden § 15a Abs. 1 BDG 1979 idF des Pensionsreformgesetzes 2001, BGBl. I Nr. 86, nicht gestützt werden kann, an der erforderlichen Rechtsgrundlage. Er war somit gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufzuheben.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der gemäß ihrem § 3 Abs. 2 anzuwendenden VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.

Wien, am 10. September 2004

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2004120124.X00

Im RIS seit

21.10.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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