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10 VerfassungsrechtNorm
B-VG Art144 Abs1 / AllgLeitsatz
Zurückweisung einer Eingabe gegen die Ab- bzw Zurückweisung der Beschwerde durch den Verwaltungsgerichtshof nach Ablehnung und Abtretung durch den VfGHSpruch
Die Eingabe wird zurückgewiesen.
Begründung
Begründung:
1.1. Mit Beschluß vom 27. September 1999 lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung einer Beschwerde der beiden Einschreiter ab und trat sie antragsgemäß dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab. Mit Erkenntnis vom 27. September 2000, Z99/07/0204-9, wies der Verwaltungsgerichtshof die Beschwerde der zweitbeschwerdeführenden Partei (wegen des Mangels der Berechtigung zu ihrer Erhebung) gemäß §34 Abs1 Z2 VwGG zurück, die Beschwerde des Erstbeschwerdeführers aber gemäß §42 Abs1 VwGG als unbegründet ab, da in der Beschwerde Ausführungen darüber fehlten, inwiefern der Erstbeschwerdeführer durch die bekämpfte Anordnung in gesetzwidriger Weise belastet werde. Im Hinblick auf die Begründungsdarlegungen im angefochtenen Bescheid vermöge der Verwaltungsgerichtshof durch die gegenüber dem Erstbeschwerdeführer ausgesprochene Duldungsverpflichtung eine Rechtswidrigkeit dieses Bescheides nicht zu erblicken.
1.2. In der nunmehrigen Eingabe der Einschreiter heißt es, der Verwaltungsgerichtshof habe "diesen Auftrag" (zur Entscheidung) nicht erfüllt, sondern die Beschwerde kurzerhand zurück- und abgewiesen.
Die Einschreiter "bitten daher den Verfassungsgerichtshof, diese Rechtswidrigkeiten zu beseitigen".
2. Die Eingabe erweist sich als unzulässig:
2.1. Sollten die Einschreiter die Aufhebung des verwaltungsgerichtlichen Erkenntnisses im Auge haben, so genügt der Hinweis darauf, daß weder Art144 B-VG noch eine andere Rechtsvorschrift dem Verfassungsgerichtshof die Befugnis einräumt, Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes aufgrund einer Beschwerde aufzuheben. Auch die Entscheidung eines Kompetenzkonfliktes zwischen den beiden Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts kommt nicht in Frage, weil der Verwaltungsgerichtshof zwar die Beschwerde des Zweitbeschwerdeführers zurückgewiesen hat, jedoch wegen Mangels der Legitimation und nicht etwa wegen seiner Unzuständigkeit; ein Kompetenzkonflikt iSd Art138 Abs1 litb B-VG liegt daher nicht vor (vgl. VfSlg. 14497/1996). Hinsichtlich seiner abweisenden Entscheidung kommt die Annahme eines Kompetenzkonfliktes von vornherein nicht in Betracht (vgl. VfSlg. 14934/1997). Eine Wiederaufnahme des Verfahrens kommt schließlich auch nicht in Betracht, weil es offenkundig ist, daß die negative Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs keinen Wiederaufnahmegrund im verfassungsgerichtlichen Verfahren bildet.
2.2. Der Vollständigkeit halber sei hinzugefügt, daß der Verfassungsgerichtshof nicht - wie die Einschreiter vermeinen - "festgestellt" hat, die gerügten Rechtsverletzungen seien eine grob unrichtige Anwendung des Gesetzes, und dem Verwaltungsgerichtshof keinen "Auftrag" zur Entscheidung erteilt hat. In seinem Ablehnungsbeschluß hat der Verfassungsgerichtshof vielmehr offen gelassen, ob eine Rechtsverletzung vorliege, und nur darauf hingewiesen, daß die von der Beschwerde gerügte, dh. behauptete Rechtsverletzung nur die Folge einer - allenfalls grob - unrichtigen Anwendung des einfachen Gesetzes wäre, sodaß die Voraussetzungen des Art144 Abs2 B-VG vorlagen.
2.3. Dieser Beschluß konnte gemäß §19 Abs3 Z2 VerfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gefaßt werden.
Schlagworte
VfGH / Zuständigkeit, VfGH / Kompetenzkonflikt, VfGH / WiederaufnahmeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2000:B65.1999Dokumentnummer
JFT_09998786_99B00065_00