RS OGH 1998/2/26 8Ob117/97g, 8Ob18/05p, 8Ob95/06p, 8Ob87/07p

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.02.1998
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Norm

WG Art10

Rechtssatz

Wechselwidmungserklärungen sind grundsätzlich unter Berücksichtigung der konkreten Geschäftsbeziehung auszulegen, derentwegen sie ausgestellt wurden. Es kommt dabei nicht allein auf den Wortlaut der Vereinbarung an, sondern gemäß § 914 ABGB auf die Übung des redlichen Verkehrs. Die dadurch gebotenen Anforderungen an Treu und Glauben sind dabei vor allem gegenüber denjenigen zu beachten, zu denen man in konkreten Rechtsbeziehungen steht.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 117/97g
    Entscheidungstext OGH 26.02.1998 8 Ob 117/97g
  • 8 Ob 18/05p
    Entscheidungstext OGH 17.02.2005 8 Ob 18/05p
    nur: Wechselwidmungserklärungen sind grundsätzlich unter Berücksichtigung der konkreten Geschäftsbeziehung auszulegen, derentwegen sie ausgestellt wurden. Es kommt dabei nicht allein auf den Wortlaut der Vereinbarung an. (T1)
  • 8 Ob 95/06p
    Entscheidungstext OGH 03.08.2006 8 Ob 95/06p
  • 8 Ob 87/07p
    Entscheidungstext OGH 30.08.2007 8 Ob 87/07p
    nur: Wechselwidmungserklärungen sind grundsätzlich unter Berücksichtigung der konkreten Geschäftsbeziehung auszulegen, derentwegen sie ausgestellt wurden. Es kommt dabei nicht allein auf den Wortlaut der Vereinbarung an, sondern gemäß § 914 ABGB auf die Übung des redlichen Verkehrs. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109377

Dokumentnummer

JJR_19980226_OGH0002_0080OB00117_97G0000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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