Norm
WG Art10Rechtssatz
Wechselwidmungserklärungen sind grundsätzlich unter Berücksichtigung der konkreten Geschäftsbeziehung auszulegen, derentwegen sie ausgestellt wurden. Es kommt dabei nicht allein auf den Wortlaut der Vereinbarung an, sondern gemäß § 914 ABGB auf die Übung des redlichen Verkehrs. Die dadurch gebotenen Anforderungen an Treu und Glauben sind dabei vor allem gegenüber denjenigen zu beachten, zu denen man in konkreten Rechtsbeziehungen steht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109377Dokumentnummer
JJR_19980226_OGH0002_0080OB00117_97G0000_002