Norm
ZPO §448aRechtssatz
Ein Massenkläger, der gerichtsbekannt schon mehrfach gegen die Aufschlüsselungsvorschriften verstoßen hat, ist auch dann empfindlich (S 4.000,--) zu bestrafen, wenn der Verstoß nur einen geringfügigen Betrag (S 164,--) betrifft.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LG00569:1998:RSA0000016Dokumentnummer
JJR_19980304_LG00569_05400R00053_98B0000_001