Norm
ABGB §140Rechtssatz
Ein Unterhaltsherabsetzungsantrag des Gemeinschuldners ist
ungeachtet des laufenden Schuldenregulierungsverfahrens für den
laufenden Unterhalt ab dem der Konkurseröffnung folgenden
Monatsersten zulässig; für die Zeit davor müßte er bzw. der Masseverwalter im Konkursverfahren die angemeldeten
Unterhaltsrückstände bestreiten; die Berechtigung des Herabsetzungsbegehrens ist diesbezüglich über Prüfungsklage des Masseverwalters zu prüfen, weil bereits eine titulierte Forderung
vorliegt. Anerkennen der Masseverwalter und der Gemeinschuldner
die Forderung im Konkurs, ist seinem Herabsetzungsbegehren die Grundlage entzogen; einer Fortsetzung des unterbrochenen
Außerstreitverfahrens nach Aufhebung des Konkurses steht das Prozeßhindernis der entschiedenen Rechtssache entgegen.
Zur Unterhaltsbemessung für die Zeit des laufenden Schuldenregulierungsverfahrens.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LG00199:1998:RSP0000006Dokumentnummer
JJR_19980304_LG00199_01000R00003_98P0000_001