Norm
StGB §70Rechtssatz
Der für die prozeßordnungsgemäße Ausführung einer Rechtsrüge oder Subsumtionsrüge gebotene Vergleich mit dem Gesetz wird verfehlt, wenn die Ableitung einer Fallnorm (aus dem Gesetz oder einem von der Judikatur aufgestellten Rechtssatz) nicht den Denkgesetzen entspricht. Aus dem Rechtssatz allein, geringfügige Nebeneinkünfte könnten dann gewerbsmäßig erstrebt werden, wenn sie als Gesamtheit den Bagatellbereich übersteigen, aber kann das Postulat, auch der Schade jedes einzelnen zur Erzielung einer fortlaufenden Einnahme begangenen Betruges müsse über der Bagatellgrenze liegen, nach den Regeln der Logik nicht gefolgert werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109713Dokumentnummer
JJR_19980304_OGH0002_0130OS00016_9800000_001