RS OGH 1998/3/4 13Os16/98, 13Os99/02, 14Os15/05w

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.03.1998
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Norm

StGB §70
StPO §281 Abs1 Z9
StPO §281 Abs1 Z10

Rechtssatz

Der für die prozeßordnungsgemäße Ausführung einer Rechtsrüge oder Subsumtionsrüge gebotene Vergleich mit dem Gesetz wird verfehlt, wenn die Ableitung einer Fallnorm (aus dem Gesetz oder einem von der Judikatur aufgestellten Rechtssatz) nicht den Denkgesetzen entspricht. Aus dem Rechtssatz allein, geringfügige Nebeneinkünfte könnten dann gewerbsmäßig erstrebt werden, wenn sie als Gesamtheit den Bagatellbereich übersteigen, aber kann das Postulat, auch der Schade jedes einzelnen zur Erzielung einer fortlaufenden Einnahme begangenen Betruges müsse über der Bagatellgrenze liegen, nach den Regeln der Logik nicht gefolgert werden.

Entscheidungstexte

  • 13 Os 16/98
    Entscheidungstext OGH 04.03.1998 13 Os 16/98
  • 13 Os 99/02
    Entscheidungstext OGH 16.10.2002 13 Os 99/02
    Auch; nur: Der für die prozeßordnungsgemäße Ausführung einer Rechtsrüge oder Subsumtionsrüge gebotene Vergleich mit dem Gesetz wird verfehlt, wenn die Ableitung einer Fallnorm (aus dem Gesetz oder einem von der Judikatur aufgestellten Rechtssatz) nicht den Denkgesetzen entspricht. (T1)
  • 14 Os 15/05w
    Entscheidungstext OGH 05.04.2005 14 Os 15/05w
    Vgl auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109713

Dokumentnummer

JJR_19980304_OGH0002_0130OS00016_9800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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