Norm
ZPO §146Rechtssatz
Es gehört daher bei Zugang eines Verfahrenshilfebeschlusses zu den wichtigsten Aufgaben des bestellten Vertreters, sich umgehend über den bisherigen Verfahrensstand und die erforderlichen Maßnahmen zu unterrichten. Wenn diese Verpflichtung überhaupt unterlassen wird, ist dies nicht mehr als geringfügiges Verschulden zu bewerten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LG00569:1998:RSA0000015Dokumentnummer
JJR_19980304_LG00569_05400R00491_97P0000_001