Norm
DSt 1990 §19 Abs3 Z1 litdRechtssatz
Der Beruf des Rechtsanwaltes ist insofern "gefahrengeneigt", als er typischerweise mit der Verwaltung fremder Gelder zu tun hat. Ist die Zuverlässigkeit des Disziplinarbeschuldigten in finanziellen Dingen in Frage gestellt, muß die tatsächliche und in Betracht kommende Klientel des Anwaltes vor potentieller Schädigung geschützt werden, was wirksam nur durch die verhägte einstweilige Maßnahme möglich ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109720Im RIS seit
08.04.1998Zuletzt aktualisiert am
21.08.2013