Norm
MRG §12a Abs1Rechtssatz
Die Ausgliederung der Post war ein Akt der Gesetzgebung. Die Rechtsnachfolge der Post und Telekom Austria AG nach dem Bund gründet sich demnach nicht auf ein Rechtsgeschäft, was die Verwirklichung des im § 12a Abs 1 MRG geregelten Tatbestandes (Mieterwechsel durch einen Veräußerungsvorgang) und damit auch diejenige des § 12a Abs 3 MRG, der bloß die Umgehung des § 12a Abs 1 MRG verhindern soll, ausschließt. § 12a Abs 3 MRG wäre daher auch dann nicht anzuwenden, wenn dies nicht im § 10 Abs 7 PTSG angeordnet wäre.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Telekom Austria AGEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109860Dokumentnummer
JJR_19980310_OGH0002_0070OB00324_97S0000_002