RS OGH 1998/3/10 7Ob43/98v, 7Ob262/99a, 7Ob74/00h, 7Ob34/12v, 7Ob150/13d, 7Ob186/13y, 7Ob177/14a, 7O

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Veröffentlicht am 10.03.1998
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Norm

VersVG idF BGBl 1994/509 §6 Abs3 A

Rechtssatz

Absichtlich unvollständig gemachte Angaben des Versicherungsnehmers gegenüber dem Versicherer, die sich erkennbar nicht darauf bezogen, diesen zu täuschen (Vorlage einer aus steuerschonenden Gründen den Kaufpreis falsch ausweisenden Kaufurkunde) sind nicht als "dolus coloratus" zu werten und erlauben dem Versicherungsnehmer den Kausalitätsgegenbeweis.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 43/98v
    Entscheidungstext OGH 10.03.1998 7 Ob 43/98v
  • 7 Ob 262/99a
    Entscheidungstext OGH 23.11.1999 7 Ob 262/99a
    Vgl auch
  • 7 Ob 74/00h
    Entscheidungstext OGH 29.05.2000 7 Ob 74/00h
    Vgl auch
  • 7 Ob 34/12v
    Entscheidungstext OGH 19.04.2012 7 Ob 34/12v
    nur: Absichtlich unvollständig gemachte Angaben des Versicherungsnehmers gegenüber dem Versicherer, die sich erkennbar nicht darauf bezogen, diesen zu täuschen, sind nicht als dolus coloratus zu werten und erlauben dem Versicherungsnehmer den Kausalitätsgegenbeweis. (T1)
  • 7 Ob 150/13d
    Entscheidungstext OGH 02.10.2013 7 Ob 150/13d
    Beisatz: Eine „Manipulation“ ist nur dann als Täuschung zu qualifizieren, wenn feststeht, dass damit der Versicherer in die Irre geführt werden sollte. „Manipulationen“, die sich schon von vornherein oder nach ihrer Richtigstellung (Aufklärung) als gar nicht „täuschungsgeeignet“ herausstellen, sollen von der Sanktion des Ausschlusses des Kausalitätsgegenbeweises ausgenommen sein. (T2)
  • 7 Ob 186/13y
    Entscheidungstext OGH 11.12.2013 7 Ob 186/13y
  • 7 Ob 177/14a
    Entscheidungstext OGH 05.11.2014 7 Ob 177/14a
    Beis wie T2
  • 7 Ob 141/15h
    Entscheidungstext OGH 16.10.2015 7 Ob 141/15h
    Beis wie T2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109767

Im RIS seit

09.04.1998

Zuletzt aktualisiert am

18.11.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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