Norm
VersVG idF BGBl 1994/509 §6 Abs3 ARechtssatz
Absichtlich unvollständig gemachte Angaben des Versicherungsnehmers gegenüber dem Versicherer, die sich erkennbar nicht darauf bezogen, diesen zu täuschen (Vorlage einer aus steuerschonenden Gründen den Kaufpreis falsch ausweisenden Kaufurkunde) sind nicht als "dolus coloratus" zu werten und erlauben dem Versicherungsnehmer den Kausalitätsgegenbeweis.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109767Im RIS seit
09.04.1998Zuletzt aktualisiert am
18.11.2015