- 7 Ob 43/98v
- 7 Ob 262/99a
- 7 Ob 74/00h
- 7 Ob 17/01b
Beisatz:
§ 6 Abs 3 VersVG begnügt sich für den Ausschluss des Kausalitätsgegenbeweises nicht mit dem schlichten Vorsatz in dem Sinn, dass der Versicherungsnehmer die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens kennt und die Obliegenheitsverletzung bewusst und gewollt begeht; es muss vielmehr hinzukommen, dass der Vorsatz sich auf die Verschlechterung der Beweislage zum Nachteil des Versicherers erstreckt. (T1)
- 7 Ob 102/01b
Auch; Beis wie T1
- 7 Ob 319/01i
nur: Nur der Versicherungsnehmer, der eine Obliegenheit mit dem Vorsatz verletzt, die Beweislage nach dem Versicherungsfall zu Lasten des Versicherers zu manipulieren (sog. "dolus coloratus"), verwirkt den Anspruch. (T2)
- 7 Ob 222/02a
Vgl auch; Beisatz: Für die Annahme eines dolus coloratus würde schon genügen, wenn die Obliegenheitsverletzung in der Absicht erfolgt, die Versicherungsleistung schneller und problemloser zu erhalten beziehungsweise, wenn feststeht, dass der Versicherer in die Irre geführt werden soll. (T3)
- 7 Ob 14/03i
Beis wie T1
- 7 Ob 72/03v
Beisatz: Verschweigen eines im Auto befindlichen Reserveschlüssels. (T4)
- 7 Ob 80/04x
Auch; Beis wie T3
- 7 Ob 231/05d
nur T2; Beis wie T1
- 7 Ob 1/07h
Beisatz: Hier: Art 12 Abs 1 ABS. (T5)
- 7 Ob 157/08a
Auch; Beisatz: Vorlage von Tachografenscheiben durch den Masseverwalter erst im Verfahren. (T6)
- 7 Ob 256/08k
Auch; Beisatz: Der Kausalitätsgegenbeweis ist nur dann ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheiten mit Schädigungs- oder Verschleierungsvorsatz (Täuschungsvorsatz) verletzt, also mit dem Vorsatz handelt, die Leistungspflicht des Versicherers zu beeinflussen oder die Feststellung solcher Umstände zu beeinträchtigen, die erkennbar für die Leistungspflicht des Versicherers bedeutsam sind. (T7)
- 7 Ob 97/09d
Auch; Beis wie T7
- 7 Ob 2/11m
Auch
- 7 Ob 34/12v
Entscheidungstext OGH 19.04.2012 7 Ob 34/12v
nur: Täuschung liegt vor, wenn der Versicherungsnehmer einen Vermögensvorteil anstrebt, aber auch, wenn er durch die Angaben unrichtiger Tatsachen einen für berechtigt gehaltenen Anspruch durchsetzen oder einfach "Schwierigkeiten" bei der Schadensfeststellung verhindern will. (T8)
Beis ähnlich wie T7
- 7 Ob 109/12y
Entscheidungstext OGH 28.11.2012 7 Ob 109/12y
Auch; Beis wie T7
- 7 Ob 150/13d
Entscheidungstext OGH 02.10.2013 7 Ob 150/13d
- 7 Ob 186/13y
Entscheidungstext OGH 11.12.2013 7 Ob 186/13y
Beisatz: Bei dolus coloratus ist der Kausalitätsgegenbeweis ausgeschlossen. (T9)
Beisatz: Die Frage, ob dem Versicherungsnehmer „dolus coloratus“ vorzuwerfen ist, ist primär eine Tatfrage. (T10)
Bem: Zu absichtlich unvollständig gemachten Angaben siehe
RS0109767. (T11)
- 7 Ob 12/14m
Entscheidungstext OGH 26.02.2014 7 Ob 12/14m
Auch; nur: Nicht erforderlich ist, dass der Versicherungsnehmer geradezu und ausschließlich mit dem Ziel handelt, den Versicherer zu täuschen (Betrugsabsicht); es genügt, wenn er erkennt, dass die von ihm dargelegten oder unvollständig angegebenen Umstände, die für die Beurteilung der Leistungspflicht des Versicherers maßgeblich sind, letzteren beeinträchtigen oder fehlleiten können und er sich damit abfindet. Täuschung liegt vor, wenn der Versicherungsnehmer einen Vermögensvorteil anstrebt, aber auch, wenn er durch die Angaben unrichtiger Tatsachen einen für berechtigt gehaltenen Anspruch durchsetzen oder einfach „Schwierigkeiten“ bei der Schadensfeststellung verhindern will. (T12)
- 7 Ob 177/14a
Entscheidungstext OGH 05.11.2014 7 Ob 177/14a
Beis wie T10
- 7 Ob 70/15t
Entscheidungstext OGH 10.06.2015 7 Ob 70/15t
Auch
- 7 Ob 81/15k
Entscheidungstext OGH 02.07.2015 7 Ob 81/15k
Auch; nur T2; Veröff: SZ 2015/69
- 7 Ob 119/15y
Entscheidungstext OGH 02.09.2015 7 Ob 119/15y
Auch; Beis wie T1; Beis wie T3
- 7 Ob 141/15h
Entscheidungstext OGH 16.10.2015 7 Ob 141/15h
Beis wie T10
- 7 Ob 174/15m
Entscheidungstext OGH 27.01.2016 7 Ob 174/15m
Auch; nur T2
- 7 Ob 33/16b
Entscheidungstext OGH 06.04.2016 7 Ob 33/16b
Auch
- 7 Ob 110/17b
Auch
- 7 Ob 209/17m
Auch
- 7 Ob 152/20h
nur T2; nur: Nicht erforderlich ist, dass der Versicherungsnehmer geradezu und ausschließlich mit dem Ziel handelt, den Versicherer zu täuschen (Betrugsabsicht); es genügt, wenn er erkennt, dass die von ihm dargelegten oder unvollständig angegebenen Umstände, die für die Beurteilung der Leistungspflicht des Versicherers maßgeblich sind, letztere beeinträchtigen oder fehlleiten können und er sich damit abfindet. (T13)
- 7 Ob 153/20f
nur T2
- 7 Ob 149/20t
nur T2
- 7 Ob 13/22w
Beis wie T1; Beis wie T3; Beis wie T10