Norm
ASVG §213aRechtssatz
1. Während die Beeinträchtigung von Körperfunktionen nur Berücksichtigung finden kann, soweit diese Beeinträchtigung nicht für die Bemessung der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu berücksichtigen ist, findet sich diese Einschränkung nicht beim Grad der Verunstaltung des äußerlichen Erscheinungsbildes oder der unfallbedingten seelischen Störung. Das Fehlen der Bezugnahme auf die Minderung der Erwerbsfähigkeit bei der Erhöhung durch Verunstaltung bzw seelische Störung kann bedeuten, daß der Richtliniengeber davon ausging, daß die Beeinträchtigungen nicht erheblich ins Gewicht fallen und ohnedies bei Bemessung der Minderung der Erwerbsfähigkeit unberücksichtigt bleiben. 2. Eine unfallbedingte, zumindest mittlere seelische Störung ist bei Ermittlung des Integritätsschadens zu berücksichtigen (§ 2 Abs 1 Z 4 Richtlinie), ohne daß es auf ihren Einfluß auf die Erwerbsfähigkeit des Versicherten ankommt. Daß bestimmte Unfallfolgen sowohl die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigen als auch eine seelische Störung hervorrufen und daher von zwei Seiten in die Ermittlung des Integritätsschadens einfließen, ist grundsätzlich denkbar. 3. Daß bestimmte Unfallfolgen von zwei Seiten in die Ermittlung einfließen, bedeutet noch nicht zwangsläufig eine "doppelte" Berücksichtigung, wenn man sich vor Augen hält, daß eine seelische Störung, die sich auch auf die Erwerbsfähigkeit auswirkt, eben weiter wirkt als eine seelische Störung, bei der dies nicht der Fall ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109918Dokumentnummer
JJR_19980310_OGH0002_010OBS00039_98B0000_004