RS OGH 1998/3/10 10ObS39/98b, 10ObS138/08d

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Veröffentlicht am 10.03.1998
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Norm

ASVG §213a
RL über die Leistung einer Integritätsabgeltung gemäß §213a ASVG §1 Abs1

Rechtssatz

Bei Ermittlung des Grades des Integritätsschadens zum Zeitpunkt der erstmaligen Feststellung der Dauerrente sind alle Unfallsfolgen, die die Erwerbsfähigkeit des Versicherten mindern, einzubeziehen. Hinsichtlich des Grades des Integritätsschadens ist auf den Zeitpunkt der erstmaligen Feststellung der Dauerrente abzustellen.

Entscheidungstexte

  • 10 ObS 39/98b
    Entscheidungstext OGH 10.03.1998 10 ObS 39/98b
  • 10 ObS 138/08d
    Entscheidungstext OGH 25.11.2008 10 ObS 138/08d
    Auch; Beisatz: Bei der Ermittlung des Integritätsschadens (§213a ASVG) ist auf den Zeitpunkt der erstmaligen Feststellung der Dauerrente abzustellen und sind alle Unfallsfolgen, die die Erwerbsfähigkeit des Versicherten mindern, einzubeziehen. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109915

Zuletzt aktualisiert am

16.02.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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