Rechtssatz
Bei Ermittlung des Grades des Integritätsschadens zum Zeitpunkt der erstmaligen Feststellung der Dauerrente sind alle Unfallsfolgen, die die Erwerbsfähigkeit des Versicherten mindern, einzubeziehen. Hinsichtlich des Grades des Integritätsschadens ist auf den Zeitpunkt der erstmaligen Feststellung der Dauerrente abzustellen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109915Zuletzt aktualisiert am
16.02.2009