Norm
ASVG §148 Z3Rechtssatz
Die Bestimmung des § 148 Z 3 ASVG ist nicht bloß als Regelung des Verhältnisses zwischen den Krankenversicherungsträgern und den Krankenanstalten zu verstehen, sondern entfaltet auch Drittwirkung auf die Versicherten, denen damit der Anspruch auf die volle Versorgung in der Krankenanstalt eingeräumt wird, ohne daß sie darüber hinaus mit Ansprüchen der Krankenanstalt belastet werden können.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109551Dokumentnummer
JJR_19980310_OGH0002_010OBS00058_98X0000_001