Norm
ASVG idF StrukturanpassungsG 1996 §236 Abs1 Z2 litcRechtssatz
Die Anhebung der Wartezeit von einhundertachtzig auf zweihundertvierzig Versicherungsmonate greift nicht unangemessen in den Vertrauensschutz ein, weshalb keine Veranlassung besteht, beim Verfassungsgerichtshof eine Gesetzesprüfung des § 236 Abs 1 Z 2 lit c ASVG idF des Strukturanpassungsgesetzes 1996 zu beantragen. Gerade mit Rücksicht auf die für Langzeitarbeitslose bestehende Möglichkeit, in Form der Notstandshilfe Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung zu erhalten, widerspricht die Verschärfung der Anspruchsvoraussetzungen für die vorzeitige Alterspension bei Arbeitslosigkeit auch nicht dem Ermessensspielraum des Gesetzgebers bei Änderung von Ansprüchen aus der Sozialversicherung.
Entscheidungstexte
Schlagworte
180 auf 240European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109527Dokumentnummer
JJR_19980310_OGH0002_010OBS00088_98H0000_001