Norm
ABGB §521 ERechtssatz
Haftet eine Dienstbarkeit der Wohnung (Wohnungsrecht) bereits auf der ganzen Sache, so ändert die nachträgliche Begründung von Wohnungseigentum nichts am Umfang der Sachhaftung. Eine Löschung der Dienstbarkeit hinsichtlich jener Mindestanteile, an denen sie nicht ausgeübt werden kann, kommt dann nur mit Zustimmung des Servitutsberechtigten in Frage; deren Verweigerung kann nicht als Schikane gewertet werden (MietSlg 29.061).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109418Dokumentnummer
JJR_19980310_OGH0002_0070OB00350_97I0000_001