Norm
ASVG §213aRechtssatz
Im Verfahren auf Gewährung einer Integritätsabgeltung gemäß § 213a ASVG ist eine gesonderte spruchmäßige Feststellung des Grades des Integritätsschadens nicht vorgesehen ist. Abzusprechen ist nur über die Gewährung der Integritätsabgeltung.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109917Dokumentnummer
JJR_19980310_OGH0002_010OBS00039_98B0000_003