Norm
MRG §6 Abs2Rechtssatz
Ist der Auftrag zur Durchführung von Erhaltungsarbeiten gemäß § 6 Abs 1 MRG durch die Schlichtungsstelle erlassen worden, liegt im an das Gericht gestellten Antrag auf Bewilligung der Zangsverwaltung die Anrufung des Gerichtes. Die Zangsverwaltung aufgrund eines Auftrages der Schlichtungsstelle, dem nicht entsprochen wurde, kann daher auch unmittelbar bei Gericht beantragt werden.
Entscheidungstexte
Schlagworte
sukzessive Kompetenz; Durchsetzung von Erhaltungsarbeiten; ErzwingungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LG00003:1998:RWZ0000024Dokumentnummer
JJR_19980310_LG00003_04000R00777_97D0000_001